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Krankenversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung

Alternativen prüfen
Durch einen Wechsel innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherungen oder einem Wechsel zur privaten Krankenversicherung können Sie u.U. Beiträge einsparen und Leistungen verbessern. Zur Klärung dieser Frage, ist zunächst eine ausführliche Beratung, die Ihre persönlichen Lebensumstände, ihre Lebens- uns Familienplanung und Bedürfnisse berücksichtigt, erforderlich.

Die private Krankenversicherung

Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung bieten die privaten Krankenversicherer eine Fülle unterschiedlichster Leistungspakete. Diese reichen vom Minimalschutz bis zur Luxusversorgung. Bei der Wahl des geeigneten Anbieters sollten u.a. die Familien- und Lebensplanung, der Gesundheitszustand und individuelle Bedürfnisse berücksichtigt werden.
Vorteile einer privaten Krankenversicherung
Günstige Beiträge
Die Beiträge in der privaten Krankenversicherung werden im wesentlichen durch die gewählten Leistungen, das Geschlecht, das Eintrittsalter und den Gesundheitszustand des Versicherten ermittelt. Dadurch ergeben sich in der Regel attraktive Beiträge bei gleichzeitig hohen Leistungen.
Beitragsrückerstattungen
Die Private Krankenversicherung bietet je nach gewähltem Tarif und Anbieter für leistungsfreie Zeiten erfolgsabhängige bzw. erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen.
Hohe Leistungen
Privat Versicherte erhalten bei ambulanter, zahnärztlicher und, je nach Tarifwahl, auch bei stationärer Behandlung den Status des Privatpatienten. Freie Leistungswahl
Beim Einstieg in die Privaten Krankenversicherung können Sie unter einer Vielzahl von Tarifvarianten wählen. Diese reichen vom Grundschutz mit extrem günstigen Beiträgen bis zur Komfortabsicherung.
Keine Zuzahlungen
Anders als in der Gesetzlichen Krankenversicherung werden Versicherte nicht mit indirekter Beitragszahlung (Zuzahlungen für Medikamente und stationäre Behandlungen) belastet. Auf Wunsch können individuelle Selbstbeteiligungen vereinbart werden. Diese führen zu Beitragsersparnissen.

Hinweise zur Privaten Krankenversicherung
Sollten zwischen Antragstellung und Annahme des beantragten Versicherungsschutzes durch den Versicherer Veränderungen im Gesundheitszustand eintreten, sind diese umgehend dem Versicherer schriftlich nachzumelden.

Individuelle Beratung
Vor dem Abschluss einer privaten Krankenversicherung sollten Sie sich zunächst ausführlich beraten lassen. Nur so können Sie sicher sein, einen Versicherungsschutz zu wählen, der Ihren persönlichen Bedürfnissen (Gesundheitszustand, Kosten-, Leistungsverhältnis, Lebensplanung etc.) entspricht.
Wir beraten Sie gerne und senden Ihnen auf Wunsch als Vorabinformation, selbstverständlich unverbindlich, Angebote unterschiedlicher Anbieter Ihrem Bedarf entsprechend per E-Mail zu (hier klicken).

Vergleichen
Vor einem eventuellen Wechsel raten wir, die Angebote verschiedener Anbieter zu vergleichen. So können Sie auf Dauer Beiträge einsparen und die private Krankenversicherung Ihrem individuellen Bedarf anpassen. Hierbei sind wir Ihnen selbstverständlich gerne behilflich (hier klicken)

Kündigung
Kündigen Sie Ihre bestehende Vorversicherung niemals, bevor Sie die schriftliche Annahmeerklärung des neuen Versicherers erhalten haben.

Antragsfragen
Beantworten Sie alle Antragsfragen detailliert, vollständig und wahrheitsgetreu.

Änderung im Gesundheitszustand
Sollten zwischen Antragstellung und Annahme des beantragten Versicherungsschutzes durch den Versicherer Veränderungen im Gesundheitszustand eintreten, sind diese umgehend dem Versicherer schriftlich nachzumelden.

Wie sicher ist die Private Krankenversicherung?

Folgende Maßnahmen dienen der dauerhaften Beitragsstabilität in der privaten Krankenversicherung:
Altersrückstellung
Trotz des mit zunehmendem Alter steigenden Krankheitsrisikos des erhöht sich der Beitrag aus diesem Grunde nicht. Um die im fortgeschrittenen Lebensalter gestiegenen Leistungen ohne Beitragserhöhungen finanzieren zu können, bildet die private Krankenversicherung Alterungsrückstellungen. In der ersten Phase des Vertrags werden höhere Beiträge erhoben als es zur momentanen Risikodeckung notwendig wäre. Durch die verzinsliche Anlage dieser überschüssigen Beiträge wird die später benötigte finanzielle Reserve aufgebaut.

Äquivalenzprinzip
Grundprinzip der Beitragskalkulation in der privaten Krankenversicherung ist das versicherungstechnische Äquivalenzprinzip, das besagt, dass die erwarteten Beiträge den erwarteten Schäden und Betriebskosten entsprechen sollen. In der Krankenversicherung ist bei zunehmendem Alter des Versicherten mit steigenden Versicherungsleistungen zu rechnen. Der Beitrag wird jedoch unter Beachtung des Äquivalenzprinzips in der Regel so kalkuliert, dass er auch bei steigendem Alter gleich bleibt, vorausgesetzt, die der Kalkulation zugrundeliegende allgemeine Kostensituation ändert sich nicht.

Standardtarif
Der Arbeitgeberzuschuss für eine private Krankenversicherung wurde damit ab dem 1. Juli 1994 unter anderem davon abhängig gemacht, dass sich das private Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet, für ältere Versicherte - ab Vollendung des 65. Lebensjahres - einen brancheneinheitlichen Standardtarif anzubieten. Das "GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000" erweitert nun den Kreis der Personen, die das Recht haben, sich im Standardtarif zu versichern, mit Wirkung vom 1. Juli 2000 an wesentlich. Das Besondere des Tarifes liegt vor allem darin, dass der Beitrag auf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der GKV begrenzt ist und die Leistungen an den GKV-Leistungskatalog angelehnt sind.

Zugangsberechtigter Personenkreis:
1.) Natürlich alle jene, die dies nach bisheriger Rechtslage auch schon konnten. Dies ist der Fall bei voll- endetem 65. Lebensjahr und einer Versicherungszeit von mindestens zehn Jahren in der PKV, und zwar in einem Tarif, der grundsätzlich durch den Arbeitgeber bezuschusst wird.

2.) Wer das 55. Lebensjahr vollendet hat und » ein Einkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze erzielt und » eine zehnjährige Vorversicherungszeit in einem zuschussberechtigten Tarif erreicht hat.

3.) Für Beamte und ihre Familienangehörigen, die in einen beihilfekonformen Standardtarif wechseln wollen, gelten die selben Voraussetzungen wie oben für Personen ab dem 55. bzw. 65. Lebensjahr.

4.) Unter bestimmten Bedingungen ist auch ein Wechsel vor Vollendung des 55. Lebensjahres möglich. Hier ist angesprochen, wer insbesondere aus Gründen der Erwerbsunfähigkeit vorzeitig in Rente oder Pension geht. Im einzelnen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: » Bezug einer Rente aus der GRV (= gesetz- liche Rentenversicherung) oder eines Ruhegehalts nach beamtenrechtlichen Vorschriften. » Zehn Jahre Vor- versicherungszeit in einem zuschussfähigen Tarif und Gesamteinkommen unter der Jahresarbeits- entgeltgrenze. » Einbezogen sind selbstverständlich die Bezieher von Witwengeld oder eines Unfallruhe- gehaltes sowie ehemalige Berufssoldaten. Dies gilt auch für die Familienangehörigen, sofern sie bei einer GKV beitragsfrei mitversichert wären.

5.) Nicht privat versicherte Beamte, die nach allgemeinen Aufnahmeregeln aus Risikogründen nicht oder nur zu ungünstigen Konditionen - also gegen Risikozuschlag - versichert werden könnten, können unabhängig von ihrem Alter und Einkommen und auch ohne Risikozuschlag in den Standardtarif wechseln. Die Aufnahme muss aber innerhalb der ersten sechs Monate nach der Feststellung einer Behinderung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft oder nach der Berufung in das Beamtenverhältnis.

Zusätzliche Änderungen ab dem 01. Juli 2000:
Es gibt einen beihilfekonformen Standardtarif. Die Aufnahmefähigkeit ist analog den o.g. Voraussetzungen, für schwerbehinderte Beihilfeberechtigte gelten Sonderbedingungen. Die Liquidationsgrenzen der Gebühren- ordnung für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ) wurde auf den Standardtarif angeglichen, d.h. Ärzte dürfen bei Versicherten im Standardtarif nicht über den 1,7-fachen Satz liquidieren. Ehegattenlimitierung: Sofern beide Ehegatten zusammen nicht mehr als die Jahresarbeitsentgeldgrenze verdienen, müssen sie nur maximal 150% des durchschnittlichen Höchstbeitrages der GKV bezahlen. Die Leistungen des Standardtarifes liegen in den Kernbereichen auf dem Leistungsniveau der GKV und im Standardtarif wird die Alterungsrückstellung angerechnet.

Wer darf in die PKV?

Folgende Berufsgruppen können sich privat krankenvollversichern:

Angestellte
PKV 2007 - Private Krankenversicherung aktuell Die wichtigsten Änderungen für die PKV auf einen Blick: Die Versicherungspflichtgrenze beträgt im Jahr 2007 47.700 EUR (Bruttojahreseinkommen) oder 3.975 Euro pro Monat. Regelmäßige Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld und/oder Urlaubsgeld können dem Bruttojahres- einkommen zugerechnet werden. Möchte ein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung in die Private wechseln, reicht es nicht mehr wie bisher in einem Jahr über der Versicherungspflichtgrenze zu liegen, ab dem 01.01.2007 muss mindestens 3 Jahre die Entgeltgrenze von mtl. 3.937,50 Euro überschritten werden. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt im Jahr 2007 42.750 EUR.

Selbständige / Freiberufler
In der Regel unterliegen Selbständige nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und dürfen sich daher privat krankenversichern. Ausnahme: Landwirtschaftliche Unternehmer, Künstler, Publizisten unterliegen auch als Selbständige der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht (§ 5 SGB V). Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch hierfür die Befreiung von der Versicherungspflicht erwirkt werden.

Beamte / Beamtenanwärter Ohne Einschränkung (Leistungen für den Beamten und dessen Angehörige gemäß den gesetzlichen Behilfebestimmungn des jeweiligen Bundeslandes bzw. des Bundes).

Studenten sind grundsätzlich bis zum 14. Fachsemester, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebens- jahres, pflichtversichert. In der Regel sind sie bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres über die Familienversicherung der Gesetz- lichen Krankenversicherung bei ihren Eltern kostenlos mitversichert. Versicherungsschutz kann auch in der Privaten Krankenversicherung über den Vertrag der Eltern bestehen. Eine Befreiung von der GKV ist möglich (§ 8 SGB V). BAföG- Empfänger erhalten zu ihrer Krankenversicherung einen Beitragszuschuss.