ReisekrankenversicherungAuslandsreisekrankenversicherung
- Versicherungsschutz für alle Urlaubsreisen innerhalb eines Jahres.
- Jahresvertrag mit automatischer Verlängerung und daher ohne Begrenzung der Leistungsdauer.
- Hervorragende Versicherungsbedingungen.
- Rücktransport aus dem Ausland eingeschlossen.
- Kein Höchstaufnahmealter
- Keine Gesundheitsprüfung.
- Versicherungsschutz direkt online abschließbar.
- In Deutschland lebende Ausländer, die in Ihrem Heimatland Urlaub machen, sind ebenfalls versichert.
Achten Sie beim Abschluss einer Auslandsreisekranken- versicherung unbedingt darauf, dass der Vertrag nicht automatisch endet. Es kann Ihnen sonst passieren, dass Sie im Ausland erkranken oder einen Unfall erleiden, nicht transportfähig sind und Ihr Vertrag ausgelaufen ist. Es wäre schade, wenn Sie durch einen kleinen Fehler auf den Kosten sitzen bleiben.
Der Versicherungsschutz besteht während der ersten acht Wochen aller vorübergehenden nicht beruflich bedingten Auslandsreisen, die von Ihnen innerhalb eines Versicherungsjahres angetreten werden.
Weitere Fragen und Antworten zur Auslandsreisekrankenversicherung
1. Wer braucht diese Versicherung?
Eigentlich ist diese Versicherung jedem zu empfehlen, der seinen Urlaub im Ausland verbringt
Egal ob Sie gesetzlich oder privat krankenversichert sind, die Police gehört unbedingt ins Reisegepäck.
2. Für gesetzlich Versicherte?
Bei Ferienreisen außerhalb Europas, gehört diese Police unbedingt ins Reisegepäck. Die Leistungen der gesetzlichen
Krankenkassen gelten nur innerhalb der Europäischen Union und in Staaten, mit denen Deutschland ein
Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat.
Oft akzeptieren selbst diese Länder die Auslandsreise- krankenscheine nicht und behandeln nur, wenn Sie mit Bargeld
zahlen. Zu hoch angesetzte Rechnungen werden von den Kassen "entsprechend" gekürzt und der Versicherte hat den Rest
selbst zu entrichten.
Sollte ein Rücktransport aus dem Ausland notwendig sein, so werden die Kosten von Ihrer Kasse nicht übernommen. Schon
allein aus diesem Grund, ist die Auslandsreisekrankenversicherung jedem uneingeschränkt zu empfehlen.
3. Für privat Versicherte?
Oft wird im privaten Krankenversicherungsschutz eine jährliche Selbstbeteiligung vereinbart, bei manchen Verträgen
erhalten Sie Beiträge zurück, wenn Sie keine Rechnungen einreichen.
Im Ausland anfallende Kosten können durch die Auslandreise-Krankenversicherung abgedeckt werden, die Selbstbeteiligung
ist somit hinfällig und Sie erhalten Ihre Beitragsrückerstattung ggf. auch noch.
Nicht alle privaten Krankenversicherungen leisten weltweit, notwendige Rücktransporte aus dem Ausland sind nicht immer
eingeschlossen.
Eine Zusatzversicherung ist somit auch für privat Krankenversicherte zu empfehlen.
4. Für Beihilfeberechtigte (Beamte):
Der Beihilfeträger übernimmt im Leistungsfall nur die Kosten, die in Deutschland angefallen wären.
Ein medizinisch notwendiger Rücktransport ist nicht mitversichert.
Die Zusatzversicherung ist somit auch für Beihilfeberechtigte uneingeschränkt zu empfehlen.
5. Einzel- oder Jahresvertrag:
Einzelverträge machen in der Regel keinen Sinn, weil diese bei jeder Reise neu abgeschlossen werden müssen. Die Beiträge
für einen Jahresvertrag sind kaum teurer, oft sogar billiger als die eines Einzelvertrags.
Einzelvertrag:
Bei Einzelverträgen muss sich der Urlauber jedes mal neu um einen Versicherungsschutz kümmern. Der Versicherungsschutz
endet z.B. nach diesem 15tägigen Aufenthalt.
Es kann jedoch sinnvoll sein, für längere Auslandsaufenthalt (beispielsweise 3 Monate in den USA) einen Einzelvertrag
abzuschliessen.
Jahresvertrag:
Bei einem Jahresvertrag muss sich der Urlauber nicht vor jedem Auslandaufenthalt um einen neuen Versicherungsschutz
kümmern. In der Regel besteht bis zu acht Wochen Versicherungsschutz für alle Urlaubsreisen, die innerhalb eines
Versicherungsjahres angetreten werden.
Beachten Sie jedoch, dass viele Jahresverträge keinen Versicherungsschutz für Geschäftsreisen bieten - informieren Sie
sich vorab!
6. Wer ist versichert?
Die Versicherung kann für eine einzelne Person oder als Familienversicherung abgeschlossen werden.
Besonderheiten im ino24-special Tarif (hier klicken)
In der ino24-special Auslandversicherung sind Familienangehörige im Sinne des Tarifes Ihr Partner und die ständig im
gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Versicherungsfähig sind Personen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland.
Ein Höchstaufnahmealter ist nicht vorgesehen.
7. Was bietet diese Versicherung?
- Freie Arzt- und Krankenhauswahl am Urlaubsort
- Kostenübernahme für ärztlich verordnete Arznei-, Verband- und Heilmittel und Behandlungen (ambulant und stationär)
- Schmerzstillende Zahnbehandlungen und Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von Zahnersatz.
- Transport zur stationären Behandlung in das nächsterreichbare Krankenhaus
- Ärztlich verordneter und medizinisch notwendiger Rücktransport nach Hause.
(Die genaue Leistungsbeschreibung kann man den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Auslandsreisekrankenversicherung entnehmen)
8. Was bietet diese Versicherung nicht?
Keine Leistungspflicht besteht:
- Für Behandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden
mussten.
- Für Krankheiten und Folgen sowie für Unfallfolgen, zu deren Behandlung die Auslandsreise angetreten wird;
- Für Behandlungen anlässlich einer Beschäftigung im Ausland;
- Für Behandlungen geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen sowie für psychosomatische Behandlung (z.B.
Hypnose, autogenes Training) und Psychotherapie;
- Für Untersuchung und Behandlung wegen nicht medizinisch erforderlichen Schwangerschaftsabbruches sowie dessen Folgen.
- Für die Anschaffung von Hilfsmitteln, z.B. Brillen, Kontaktlinsen, Einlagen, Prothesen usw.;
- Für Gesundheitsschäden und Todesfälle, die durch Kriegsereignisse und innere Unruhen verursacht worden sind.
- Für auf Vorsatz einschließlich Selbstmord und Selbstmordversuch und Sucht.
- Für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung;
- Für Kur und Sanatoriumsbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen
- Für weder im jeweiligen Aufenthaltsland noch im Inland wissenschaftlich allgemein anerkannte Untersuchungs- oder
Behandlungsmethoden und Arzneimittel.
- Für Zahnbehandlungen, die über schmerzstillende Behandlungen, Reparaturen von Zahnprothesen und Provisorien
hinausgehen.
- Für Entbindungen nach der 30. Schwangerschaftswoche, sowie Schwangerschaftsunterbrechungen und deren Folgen.
Der Versicherer erstattet die Kosten der Heilbehandlung bis zum Tage der Transportfähigkeit, sofern ein Rücktransport
bis zum Ende der versicherten Reise wegen Transportunfähigkeit der versicherten Person nicht möglich ist, insgesamt
jedoch längstens bis zu 90 Tagen ab Beginn der Behandlung.
Unser Tipp: Die ino24-special Auslandreisekrankenversicherung leistet, bis die versicherte Person die Rückreise ohne
Gefährdung der Gesundheit antreten kann.
9. Wo besteht Versicherungsschutz?
Als Ausland im Sinne dieser Bedingungen gelten alle Staaten mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland.
10. Was tun im Schadenfall?
Falls ein stationärer Aufenthalt oder ein Rücktransport notwendig ist, sollte unbedingt der Versicherer kontaktiert
werden, damit die genaue Vorgehensweise besprochen wird.
Die meisten Versicherer sind über eine 24h-Hotline zu erreichen.
Unser Tipp: www.devecon.de
In der Regel bezahlen Sie die Kosten vor Ort und reichen nach Heimkehr die gesammelten Original-Belege unverzüglich ein.
11. Die Antworten auf folgende Fragen sollten auf Ihren Unterlagen erkenntlich sein:
- Wer wurde behandelt? (Name des Versicherten)
- Weshalb wurde behandelt? (Diagnose)
- Wann fand die Behandlung statt? (Behandlungszeitpunkt)
- Wie wurde behandelt? (Therapie, Untersuchung, Operation, Medikamente - Preis und Quittungsvermerke müssen erkennbar
sein)
12. Worauf muss geachtet werden?
Viele Angebote am Markt bieten lückenhaften Versicherungsschutz. Es gibt Bedingungsabschnitte, die missverständlich sein
können.
Entscheidend bei Reisekrankenversicherungen ist die Frage nach der maximalen Leistungsdauer. Stellen Sie sich vor Sie
liegen im Ausland im Krankenhaus und sind nicht transportfähig. Viele Versicherer leisten nicht unbegrenzt sondern nur
für eine bestimmte Zeit, in der Regel bis zu 90 Tagen.
Unser Tipp: www.devecon.de
Hier können Sie über die ino-special eine Auslandsreise- krankenversicherung abschließen, die bis zu dem Zeitpunkt
leistet, zu dem die Rückreise ohne Gefährdung der Gesundheit möglich ist.
13. Was leistet die Gesetzliche - wo sind Lücken?
Innerhalb des EWR und in Ländern, mit denen die Bundesrepublik Deutschland zwischenstaatliche Abkommen geschlossen hat,
erhalten Sie im Krankheitsfalle Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des ausländischen Krankenversicherungs-trägers,
zum Beispiel ärztliche Behandlung. Für die Schweiz gilt: Sachleistungen grundsätzlich nur bei stationärer
Krankenhausbehandlung.
Nicht überall können sie die ausgefüllte Anspruchsbescheinigung direkt beim Arzt/Zahnarzt oder Krankenhaus abgeben.
Teilweise ist zunächst der ausländische Krankenversicherungsträger aufzusuchen. Zum Teil sind erhebliche Eigenanteile
zu leisten, oder Leistungen werden nicht in dem Umfang zur Verfügung gestellt, wie Sie dies in Deutschland gewohnt sind.
In manchen Ländern sind alle oder einige Leistungen grundsätzlich zunächst von Ihnen zu bezahlen. Oftmals können Sie
sich nur von bestimmten, für die Sozialversicherung bzw. den staatlichen Gesundheitsdienst zugelassenen
Ärzten/Gesundheitseinrichtungen behandeln lassen.
Für gesetzlich Krankenversicherte: Bei Ferienreisen außerhalb Europas, gehört diese Police unbedingt ins Reisegepäck. Die Leistungen der Gesetzliche Krankenkassen gelten nur innerhalb der Europäischen Union und in Staaten, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Oft akzeptieren selbst diese Länder die Auslandsreise-krankenscheine nicht und behandeln nur, wenn Sie mit Bargeld zahlen. Zu hoch angesetzte Rechnungen werden von den Kassen "entsprechend" gekürzt und der Versicherte hat den Rest selbst zu entrichten.Sollte ein Rücktransport aus dem Ausland notwendig sein, so werden die Kosten von Ihrer Kasse nicht übernommen. Schon allein aus diesem Grund, ist die Auslandsreise-Krankenversicherung jedem uneingeschränkt zu empfehlen.
14. Sozialversicherungsabkommen
Mit diesen Ländern besteht ein Sozialversicherungsabkommen, d.h. es besteht eingeschränkt Versicherungsschutz:
Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich mit seinen überseeischen Departments Französich-Guayana, Guadeloupe, Martinique
und Réunion, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen,
Österreich, Portugal, Schweden, Spanien.
Bilaterale Sozialversicherungsabkommen mit:Bosnien-Herzegowina, Bundesrepublik Jugoslawien, Kroatien, Makedonien,
Slowenien, Schweiz, Türkei, Tunesien und Ungarn.